S A T Z U N G
Förderverein der Johannesschule e. V.
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung
von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle drei Geschlechter (männlich, weiblich, divers).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein der Johannesschule Saalfeld e.V. Er hat seinen
Sitz in 07318 Saalfeld/ Saale. Der Verein ist unter der Nummer VR 270548 in das
Vereinsregister Rudolstadt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der evangelischen
Johannesschule, Saalfeld und damit die Stärkung des Interesses und die Mitwirkung der
regionalen Öffentlichkeit an schulischer Erziehung und Bildung. Auf der Grundlage
christlich - humanistischer Werte und Normen soll eine ganzheitliche Bildung und
Erziehung angestrebt werden, die die freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu
lebensfrohen und lebenstüchtigen Menschen fördert. Der Verein beschafft Mittel zur
Förderung der Bildung und Erziehung und unterstützt den Träger der Schule zusätzlich
organisatorisch und praktisch (z.B. durch Hilfe bei der Ausgestaltung der Räumlichkeiten,
Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Schul- und
Informationsmaterialien). Der Vereinsvorstand entsendet ein Mitglied in den Schulbeirat.
Entsprechend seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein sozialschwache Familien im Rahmen des Schulbesuches.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den ev. Kirchengemeindeverband Saalfeld, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag
ist in Textform zu stellen. Über die Annahme des Antragsersuchens entscheidet der
Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang
schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten ordentlichenMitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich
zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nach 3-maliger Aufforderung schuldig bleibt
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das betreffende Mitglied
in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, so dass die
Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab
Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Die
Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bis dahin ruhen die
Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen
Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
In dringenden Fällen kann der Vorstand auch schon vor der nächsten
Mitgliederversammlung im Rahmen der Geschäftsführungskompetenz eine vorläufige
Suspendierung aussprechen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihres Beitrages in Verzug befinden, sind von der
Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge vollständig
ausgeglichen sind.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende
und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder
des Vertretungsvorstandes sein.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3) Gesetzte Mitglieder des Vorstandes sind
a) b) ein Mitglied der Kreissynode Rudolstadt-Saalfeld
der geschäftsführende Pfarrer des ev. Kirchengemeindeverbandes Saalfeld bzw. dessen
Vertreter, der durch dessen Gemeindekirchenrat bestimmt wird
c) der Kantor der Johanneskirche bzw. dessen Vertreter.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder ein Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) c) die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes
d) e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender
Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen -
spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) b) c) Ort und Zeit der Sitzung
die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können in Textform gefasst werden. Die Unterlagen über die
Beschlussfassung sind in geeigneter Weise aufzubewahren.
6) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschuss. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Die Mitglieder
des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden1) 2) 3) stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand
oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Wahl der/des Rechnungsprüfer(s)
und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der/des Rechnungsprüfer(s),
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes laut §6 Nr. 6, Änderung der
Satzung, Auflösung des Vereins
c) e) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann der Vorstand eine virtuelle oder
hybride Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Ladung erfolgt durch ein Anschreiben der
ladungsberechtigten Person in Textform. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-
Mail-Adresse gerichtet wurde. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von
Mitgliedern bis zum Sitzungsbeginn gestellt werden, über die Zulassung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen benannten
Stellvertreter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen/ virtuell
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Teilnehmer virtueller Mitgliederversammlungen
sind aufgefordert Ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich zu machen.
Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte
der Vereinsmitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der
Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen aufVereinsmitglieder sind zulässig, bedürfen aber der Schriftform. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, in Bezug auf die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung erforderlich.
Das Versammlungsprotokoll ist, auch bei virtuellen Mitgliederversammlungen von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) b) Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit - die
Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der
e) g) Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
f) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich zu nehmen sind.
Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für virtuelle-Mitgliederversammlungen“
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen
Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur
Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen
(z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für virtuelle
Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und
Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber durch einfache
Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
§ 8 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes
und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2
letzter Absatz dem ev. Kirchengemeindeverband Saalfeld zu.