Die Satzung des Fördervereins ist die Grundlage unseres Handelns und Wirkens

 

S A T Z U N G

Förderverein der Johannesschule e. V.

 

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung

von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten

gleichermaßen für alle drei Geschlechter (männlich, weiblich, divers).

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Johannesschule Saalfeld e.V. Er hat seinen

Sitz in 07318 Saalfeld/ Saale. Der Verein ist unter der Nummer VR 270548 in das

Vereinsregister Rudolstadt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der evangelischen

Johannesschule, Saalfeld und damit die Stärkung des Interesses und die Mitwirkung der

regionalen Öffentlichkeit an schulischer Erziehung und Bildung. Auf der Grundlage

christlich - humanistischer Werte und Normen soll eine ganzheitliche Bildung und

Erziehung angestrebt werden, die die freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu

lebensfrohen und lebenstüchtigen Menschen fördert. Der Verein beschafft Mittel zur

Förderung der Bildung und Erziehung und unterstützt den Träger der Schule zusätzlich

organisatorisch und praktisch (z.B. durch Hilfe bei der Ausgestaltung der Räumlichkeiten,

Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Schul- und

Informationsmaterialien). Der Vereinsvorstand entsendet ein Mitglied in den Schulbeirat.

Entsprechend seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein sozialschwache Familien im Rahmen des Schulbesuches.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das

Vermögen des Vereins an den ev. Kirchengemeindeverband Saalfeld, der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen

oder privaten Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag

ist in Textform zu stellen. Über die Annahme des Antragsersuchens entscheidet der

Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang

schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten ordentlichenMitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich

zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nach 3-maliger Aufforderung schuldig bleibt

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt

werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das betreffende Mitglied

in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, so dass die

Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Über den Ausschluss

entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab

Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung

anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat

aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Die

Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bis dahin ruhen die

Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen

Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

In dringenden Fällen kann der Vorstand auch schon vor der nächsten

Mitgliederversammlung im Rahmen der Geschäftsführungskompetenz eine vorläufige

Suspendierung aussprechen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am

Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die

Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihres Beitrages in Verzug befinden, sind von der

Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge vollständig

ausgeglichen sind.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die

Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien

beschließen.

 

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende

und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der

Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der

stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder

des Vertretungsvorstandes sein.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der

Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3) Gesetzte Mitglieder des Vorstandes sind

a) b) ein Mitglied der Kreissynode Rudolstadt-Saalfeld

der geschäftsführende Pfarrer des ev. Kirchengemeindeverbandes Saalfeld bzw. dessen

Vertreter, der durch dessen Gemeindekirchenrat bestimmt wird

c) der Kantor der Johanneskirche bzw. dessen Vertreter.

4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,

soweit sie nicht durch die Satzung oder ein Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) c) die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung

des Jahresberichtes

d) e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und

mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender

Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen

Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen -

spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die

Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu

unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

a) b) c) Ort und Zeit der Sitzung

die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters

die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können in Textform gefasst werden. Die Unterlagen über die

Beschlussfassung sind in geeigneter Weise aufzubewahren.

6) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung

einen Wahlausschuss. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Die Mitglieder

des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden1) 2) 3) stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als

gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese

Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen

den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand

oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende

Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Wahl der/des Rechnungsprüfer(s)

und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der/des Rechnungsprüfer(s),

Entlastung des Vorstandes

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes laut §6 Nr. 6, Änderung der

Satzung, Auflösung des Vereins

c) e) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom

Vorstand verlangt.

Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann der Vorstand eine virtuelle oder

hybride Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden

Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe

der Tagesordnung einberufen. Die Ladung erfolgt durch ein Anschreiben der

ladungsberechtigten Person in Textform. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die

Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-

Mail-Adresse gerichtet wurde. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von

Mitgliedern bis zum Sitzungsbeginn gestellt werden, über die Zulassung entscheidet die

Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen benannten

Stellvertreter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen/ virtuell

anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Teilnehmer virtueller Mitgliederversammlungen

sind aufgefordert Ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich zu machen.

Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte

der Vereinsmitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der

Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben

Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder

beschlussfähig ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen aufVereinsmitglieder sind zulässig, bedürfen aber der Schriftform. Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden

nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen, in Bezug auf die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist, auch bei virtuellen Mitgliederversammlungen von dem

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a) b) Ort und Zeit der Versammlung

Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c) Zahl der erschienenen Mitglieder

d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit - die

Tagesordnung

die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der

e) g) Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

f) Satzungs- und Zweckänderungsanträge

Beschlüsse, die wörtlich zu nehmen sind.

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für virtuelle-Mitgliederversammlungen“

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen

Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur

Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen

(z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für virtuelle

Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und

Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber durch einfache

Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der

Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes

und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7

geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten

entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2

letzter Absatz dem ev. Kirchengemeindeverband Saalfeld zu.