Die Satzung des Fördervereins ist die Grundlage unseres Handelns und Wirkens

S A T Z U N G

Förderverein der Johannesschule e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Johannesschule Saalfeld e.V.

Der Sitz des Vereins ist Saalfeld.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, die Johannesschule in der Region Saalfeld - Rudolstadt - Bad Blankenburg zu fördern. Auf der Grundlage christlich - humanistischer Werte und Normen soll eine ganzheitliche Bildung und Erziehung angestrebt werden, die die freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu lebensfrohen und lebenstüchtigen Menschen fördert.

Der Verein unterstützt den Träger der Schute organisatorisch, finanziell und praktisch (z.B. durch Hilfe bei der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Schul- und Informationsmaterialien) und entsprechend seinen Möglichkeiten sozialschwache Familien im Rahmen des Schulbesuches sowie durch die Mitarbeit im Schulkuratorium.

Der Verein beschafft Mittel zur Förderung der Bildung und Erziehung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Superintendentur Rudolstadt-Saalfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a)                  mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person ) des Mitgliedes

b)                 durch Austritt

c)                  durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.

Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

·         der Vorstand und

·         die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3. Gesetzte Mitglieder des Vorstandes sind

·         ein Mitglied der Kreissynode Rudolstadt-Saalfeld

·         der geschäftsführende Pfarrer der Johanneskirchgemeinde bzw. dessen Vertreter, der durch den Gemeindekirchenrat der ev.-luth. Kirchgemeinde Saalfeld bestimmt wird

·         der Kantor des Kantorats an der Johanneskirche bzw. dessen Vertreter

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)                  Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)                 Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c)                  Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d)                 Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e)                 Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

·         Ort und Zeit der Sitzung,

·         die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

·         die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)                  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)                 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Wahl der/des Rechnungsprüfers und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,

c)                  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)                 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins,

e)                 Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

f)                   Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

g)                  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

·         der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

·         ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig, bedürfen aber der Schriftform.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimment­haltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 2/3 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter­zeichnen. Es muss enthalten:

·         Ort und Zeit der Versammlung

·         Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

·         Zahl der erschienenen Mitglieder

·         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit - die Tagesordnung

·         die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

·         Satzungs- und Zweckänderungsanträge

·         Beschlüsse, die wörtlich zu nehmen sind

3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungs­berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 letzter Absatz der Superintendentur Rudolstadt-Saalfeld zu.